Allgemeine Einkaufsbedingungen der MT Technologies GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für folgende Firmen:
MT Technologies GmbH, Ingolstadt
C-CON Gesellschaft für Planung, Entwicklung und Realisierung im industriellen Bereich mbH, München
C-CON Sondermaschinen GmbH, Lebach
1.2. Die Rechtsbeziehungen zwischen Besteller (MT/C-CON) und Lieferant richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform oder Textform. Den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird widersprochen. Diese kommen nur dann zur Anwendung, wenn dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
1.3. Vertragsgrundlagen sind in der nachfolgend genannten Reihenfolge, der mit den Lieferanten abgeschlossenen Liefervertrag, die jeweiligen Bestellungen/Lieferabrufe inklusive der jeweils mitgeltenden Anlagen und Kooperationsvereinbarungen, sowie diese Einkaufsbedingungen.
§ 2 Bestellung
2.1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.
2.2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 5 Tagen seit Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen seit Zugang widerspricht.
2.3. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstands in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie die Liefertermine angemessen einvernehmlich zu vereinbaren. Auf etwaige Mehrkosten hat der Lieferant unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
2.4. Unterlagen sowie etwaige Fertigungsmittel wie z.B. Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technische Vorgaben oder ähnliches, die dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, oder die der Besteller zu vergüten hat, dürfen nur für die Lieferungen an den Besteller verwendet werden und bleiben sämtlich im Eigentum des Bestellers. Der Besteller behält sich sämtliche Urheberrechte vor. Vorgenannte Daten dürfen ebenso wenig wie dem Anschluss damit hergestellten Waren an Dritte weitergegeben werden noch für eigene Zwecke des Lieferanten genutzt werden. Sie sind geheimzuhalten und müssen unverzüglich ohne Zurückhaltung von Kopien, Einzelstücken oder ähnlichen an den Besteller ausgehändigt werden, sobald der Auftrag abgewickelt ist.
2.5. Muster, Zeichnungen, Modelle, technische Vorgaben werden nur verbindlich, wenn dies in Textform als verbindlich vereinbart ist.
2.6. Der Lieferant ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung vom Besteller zur Untervergabe von Aufträgen nicht berechtigt.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
3.1. Voraussetzung für die Zahlung ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Die Zahlung erfolgt 60 Tagen nach Empfang der Leistung oder, sofern dem Besteller eine Rechnung durch den Lieferanten erst nach Empfang der Leistung zugeht, 30 Tage nach Zugang dieser Rechnung durch Anweisung des entsprechenden Betrages auf das beim Besteller für den Lieferanten hinterlegte Konto. Bei Annahme verfrühter Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
3.2. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung, Scheck, oder in sonstiger üblicher Weise.
3.3. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
3.4. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Lieferant seine Forderung gegen den Besteller ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Besteller kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.
3.5. Preiserhöhungsvorbehalte des Lieferanten werden nicht anerkannt. Diesen wird ausdrücklich wider-sprochen, sofern hierüber keine individuelle Vereinbarung besteht.
§ 4 Lieferbedingungen
4.1. Maßgeblich ist die in der Bestellung enthaltene Empfangsstelle, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
4.2. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Der Lieferant hat die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Die Lieferungen sind nach den Anweisungen des Bestellers abzuwickeln. Für alle Handelsklauseln gelten die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 5 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, wie etwa, aber nicht abschließend, Naturkatastrophen, Pandemien, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, befreien die Vertragspartner nur für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen an den Vertragspartner weiterzugeben und ihre Verpflichtungen zu den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
§ 6 Gewährleistung und Schadensersatz
6.1. Mängel der Lieferung, soweit es sich um offen erkennbare Mängel, Transportschäden, sowie Identitäts- und Mengenabweichungen handelt, hat der Besteller dem Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Bei allen anderen Mängeln ist die Mängelanzeige rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt.
6.2. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und nachfolgend angeführten Voraussetzungen vorliegen und so weit nicht etwas anderes vereinbart ist, folgendes verlangen:
a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) hat der Besteller zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie zur Nacherfüllung zu geben, wobei das Wahlrecht hinsichtlich der Art der Nacherfüllung der Besteller hat. Verweigert der Lieferant die Nacherfüllung, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen. Ist die Nachlieferung dem Besteller nicht zumutbar oder kommt der Lieferant mit dem Nacherfüllungsverlangen des Bestellers nicht innerhalb einer im Einzelfall angemessenen Frist zur Nacherfüllung nach, stehen dem Besteller die weiteren Mängelansprüche gemäß § 4 37 Nr. 2 und 3 BGB zu. Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Besteller berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte auf Kosten und Risiko des Lieferanten beseitigen zu lassen. Im Falle einer Rückgewährpflicht des Bestellers als Folge von Mängelansprüchen, ist der Besteller berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken
b) Wird der Mangel trotz Beachtung der jeweiligen Obliegenheiten erst nach Beginn der Fertigung festgestellt und entsprechend angezeigt, stehen dem Besteller ebenfalls gesetzlichen Mängelansprüche sowie das Recht zur Selbstvornahme nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu. Insbesondere kann der Besteller Ersatz zum Zwecke der nach Erfüllung erforderlichen Transportkosten (einschließlich Abschleppkosten) sowie aus und Einbaukosten (Arbeitsmaterialien) von den Lieferanten verlangen.
c) Im Fall eines Schadens des Bestellers, der auf der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware oder auf einer Verletzung von Nebenpflichten beruht, kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Schadens nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verlangen.
Weitergehende Ansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 ff. BGB oder unmittelbar aus den dort genannten Vorschriften unberührt.
6.3. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und seine Kosten vom Besteller unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
6.4. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 48 Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Die Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten führt zur Hemmung der Verjährungsfrist. Soweit ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gegenüber dem Lieferanten angezeigt worden ist, verzichtet der Lieferant auf die Einrede der Verjährung.
6.5. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommenen Eingriff in Liefergegenstände.
6.6. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von vorstehenden unberührt. Beschaffenheit und Haltbarkeits-garantie müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden
§ 7 Haftung
7.1. Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar Folge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördliche Sicherheitsvorschriften oder aus sonstigen, dem Lieferanten zuzurechnen, Gründen entsteht.
7.2. Die Schadensersatzpflicht ist gegeben, es sei denn der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie auch er unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechend Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
7.3. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt ist.
7.4. Ansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen, als der Schaden zurückzuführen ist auf Verletzungen von Bedienungs- Wartungs- und Einbauvorschriften durch den Besteller sowie ungeeignete und unsachgemäße Verwendung fehlerhaft oder nachlässige Behandlung natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.
7.5. Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist.
7.6. Der Besteller wird den Lieferanten, falls er dies nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren.
§ 8 Umwelt- und Arbeitsschutz, Menschenrechte, soziale und ökologische Nachhaltigkeit, Unternehmensethik
8.1. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung aller relevanten umweltrechtlichen Anforderungen. Die Produkte dürfen, soweit mit den technischen Anforderungen vereinbar, keine Anteile enthalten, die gefährdend, belastend oder schädlich für die Gesundheit und Umwelt sind. Ist dies unvermeidbar, muss ein vollständig ausgefülltes EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß der gültigen EG-Richtlinie in der jeweiligen Landessprache des Empfängers mit dem Angebot an den Einkauf gesendet werden. Dies gilt auch für verwendete Verpackungen. Die Freigabe erfolgt vor der Auftragserteilung. Bei Änderungen der, zu liefernden Produkten, ist entsprechend zu verfahren. Anfallende Abfälle sind möglichst ökologisch wiederzuverwerten, beziehungsweise fachgerecht zu entsorgen. Hierzu verweisen wir auf unsere Umweltpolitik gemäß DIN EN ISO 14001.
8.2. Ferner verpflichten sich die Vertragsparteien alle relevanten Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-vorschriften der Berufsgenossenschaften einzuhalten.
8.3 Der Lieferant sowie der Tier-1- Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des Lieferkettengesetzes 2023 (LkSG2023). Diese Forderung ist in dem Code of Conduct der MT Gruppe ebenso verankert. Der Lieferant sowie der Tier-1- Lieferant bestätigt die Einhaltung des Lieferkettengesetzes schriftlich oder über das Formblatt FOB 06_40_Nachhaltigkeitsfragebogen für Lieferanten.
§ 9 Schutzrechte
9.1. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie im Heimatland des Lieferanten stammt oder vom europäischen Patentamt veröffentlicht ist oder wenn Rechte Dritter eine ungestörte Benutzung beim Besteller behindern.
9.2. Der Lieferant stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Rechte frei, es sei denn, dass er die entgegenstehenden Schutzrechte Dritter weder kannte noch kennen musste.
9.3. Die Vertragspartner verpflichten sich unverzüglich sich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und Verletzungsverfahren zu unterrichten.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Soweit sich der Lieferant das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung den Eigentumsvorbehalt vorbehält, wird dies akzeptiert. Andere Formen des Eigentumsvorbehalts werden vom Besteller nicht anerkannt
10.2. Factoring, der sonstige Verkauf oder die Verpfändung von Forderungen oder sonstigen Zahlungsansprüchen bedarf der vorherigen Zustimmung des Bestellers.
§ 11 Geheimhaltung
11.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.
11.2. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
11.3. Hinsichtlich der Geheimhaltung betreffend übergebene Unterlagen wird auf § 2.2.4. verwiesen.
§ 12 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
12.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für die Auslegung des Vertrags ist der deutsche Wortlaut maßgebend. Die Anwendung von UN-Kaufrecht (CISG) wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
12.2. Erfüllungsort der Leistungen ist das Empfängerwerk oder die Empfänger Niederlassung.
12.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ingolstadt.
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Ergänzungen bedürfen zu deren Wirksamkeit der Schriftform.
13.2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche gelten, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und am nächsten kommt gilt entsprechend für Vertragslücken.