Kopfbild_Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der MT Technologies GmbH

§ 1 Geltungsbereich
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für folgende Firmen:
MT Technologies GmbH, Ingolstadt
Misslbeck Kunststoffzentrum GmbH, Kinding
C-CON GmbH, München
C-CON Konstruktions GmbH für Fahrzeugtechnik, Sindelfingen
C-CON Sondermaschinen GmbH, Lebach
C-CON Technology GmbH, Eitensheim
1.2. Die Rechtsbeziehungen zwischen Besteller (MT/C-CON) und Lieferant richten sich nach diesen
Bedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform
oder Textform. Den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird widersprochen. Diese kommen
nur dann zur Anwendung, wenn dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird. Andere Allgemeine
Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen
wurde.
1.3. Vertragsgrundlagen sind in der nachfolgend genannten Reihenfolge, der mit den Lieferanten
abgeschlossenen Liefervertrag, die jeweiligen Bestellungen/Lieferabrufe inklusive der jeweils mitgeltenden
Anlagen und Kooperationsvereinbarungen, sowie diese Einkaufsbedingungen.

§ 2 Bestellung
2.1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen
bedürfen der Textform.
2.2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 5 Tagen seit Zugang an, so ist der Besteller zum
Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei
Wochen seit Zugang widerspricht.
2.3. Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten Änderungen des Liefergegenstands in
Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr-
oder Minderkosten sowie die Liefertermine angemessen einvernehmlich zu vereinbaren. Auf etwaige
Mehrkosten hat der Lieferant unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
2.4. Unterlagen sowie etwaige Fertigungsmittel wie z.B. Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technische
Vorgaben oder ähnliches, die dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, oder die der Besteller zu
vergüten hat, dürfen nur für die Lieferungen an den Besteller verwendet werden und bleiben sämtlich im
Eigentum des Bestellers. Der Besteller behält sich sämtliche Urheberrechte vor. Vorgenannte Daten dürfen
ebenso wenig wie dem Anschluss damit hergestellten Waren an Dritte weitergegeben werden noch für eigene
Zwecke des Lieferanten genutzt werden. Sie sind geheimzuhalten und müssen unverzüglich ohne
Zurückhaltung von Kopien, Einzelstücken oder ähnlichen an den Besteller ausgehändigt werden, sobald der
Auftrag abgewickelt ist.
2.5. Muster, Zeichnungen, Modelle, technische Vorgaben werden nur verbindlich, wenn dies in Textform als
verbindlich vereinbart ist.
2.6. Der Lieferant ist ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung vom Besteller zur Untervergabe von Aufträgen
nicht berechtigt.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
3.1. Voraussetzung für die Zahlung ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Die
Zahlung erfolgt 60 Tagen nach Empfang der Leistung oder, sofern dem Besteller eine Rechnung durch den
Lieferanten erst nach Empfang der Leistung zugeht, 30 Tage nach Zugang dieser Rechnung durch Anweisung
des entsprechenden Betrages auf das beim Besteller für den Lieferanten hinterlegte Konto. Bei Annahme
verfrühter Lieferung richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
3.2. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung, Scheck, oder in sonstiger üblicher Weise.
3.3. Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen
Erfüllung zurückzuhalten.
3.4. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert
werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
Tritt der Lieferant seine Forderung gegen den Besteller ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die
Abtretung gleichwohl wirksam. Der Besteller kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den
Lieferanten oder den Dritten leisten.
3.5. Preiserhöhungsvorbehalte des Lieferanten werden nicht anerkannt. Diesen wird ausdrücklich wider-
sprochen, sofern hierüber keine individuelle Vereinbarung besteht.

§ 4 Lieferbedingungen
4.1. Maßgeblich ist die in der Bestellung enthaltene Empfangsstelle, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich
schriftlich vereinbart ist.
4.2. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder
der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Der Lieferant hat die Ware unter Berücksichtigung der
üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Die Lieferungen sind nach den
Anweisungen des Bestellers abzuwickeln. Für alle Handelsklauseln gelten die Incoterms in ihrer jeweils gültigen
Fassung.

§ 5 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, wie etwa, aber nicht abschließend, Naturkatastrophen, Pandemien, Arbeitskämpfe, Unruhen,
behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse,
befreien die Vertragspartner nur für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den
Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die
erforderlichen Informationen an den Vertragspartner weiterzugeben und ihre Verpflichtungen zu den
veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§ 6 Gewährleistung und Schadensersatz
6.1. Mängel der Lieferung, soweit es sich um offen erkennbare Mängel, Transportschäden, sowie Identitäts-
und Mengenabweichungen handelt, hat der Besteller dem Lieferanten innerhalb von 14 Tagen nach Eingang
der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Bei allen anderen Mängeln ist die Mängelanzeige rechtzeitig, wenn sie
innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt.
6.2. Bei Lieferung mangelhafter Ware kann der Besteller, wenn die jeweiligen gesetzlichen und nachfolgend
angeführten Voraussetzungen vorliegen und so weit nicht etwas anderes vereinbart ist, folgendes verlangen:
a) Vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) hat der Besteller zunächst dem Lieferanten Gelegenheit
zum Aussortieren sowie zur Nacherfüllung zu geben, wobei das Wahlrecht hinsichtlich der Art der
Nacherfüllung der Besteller hat. Verweigert der Lieferant die Nacherfüllung, ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen. Ist die Nachlieferung dem Besteller nicht zumutbar oder kommt der Lieferant mit dem
Nacherfüllungsverlangen des Bestellers nicht innerhalb einer im Einzelfall angemessenen Frist zur
Nacherfüllung nach, stehen dem Besteller die weiteren Mängelansprüche gemäß § 4 37 Nr. 2 und 3 BGB zu.
Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Besteller berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte auf
Kosten und Risiko des Lieferanten beseitigen zu lassen. Im Falle einer Rückgewährpflicht des Bestellers als Folge
von Mängelansprüchen, ist der Besteller berechtigt, die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken
b) Wird der Mangel trotz Beachtung der jeweiligen Obliegenheiten erst nach Beginn der Fertigung festgestellt
und entsprechend angezeigt, stehen dem Besteller ebenfalls gesetzlichen Mängelansprüche sowie das Recht
zur Selbstvornahme nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu. Insbesondere kann der Besteller
Ersatz zum Zwecke der nach Erfüllung erforderlichen Transportkosten (einschließlich Abschleppkosten) sowie
aus und Einbaukosten (Arbeitsmaterialien) von den Lieferanten verlangen.
c) Im Fall eines Schadens des Bestellers, der auf der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware oder auf einer
Verletzung von Nebenpflichten beruht, kann der Besteller Ersatz des daraus resultierenden Schadens nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verlangen.
Weitergehende Ansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Ware aus § 437 ff. BGB oder unmittelbar aus den
dort genannten Vorschriften unberührt.
6.3. Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und seine Kosten vom Besteller
unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
6.4. Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren mit Ablauf von 48 Monaten ab Gefahrübergang, soweit nicht
gesetzlich eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist. Die Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten führt
zur Hemmung der Verjährungsfrist. Soweit ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gegenüber dem
Lieferanten angezeigt worden ist, verzichtet der Lieferant auf die Einrede der Verjährung.
6.5. Mängelansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-,
Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommenen Eingriff in
Liefergegenstände.
6.6. Bei mangelhaften Lieferungen bleiben Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftungsgesetz, unerlaubter
Handlung und Geschäftsführung ohne Auftrag von vorstehenden unberührt. Beschaffenheit und Haltbarkeits -
garantie müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden

§ 7 Haftung
7.1. Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der
Lieferant wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar Folge
einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördliche Sicherheitsvorschriften oder aus sonstigen, dem
Lieferanten zuzurechnen, Gründen entsteht.
7.2. Die Schadensersatzpflicht ist gegeben, es sei denn der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
Wird der Besteller aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem
Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber dem Besteller insoweit ein, wie auch er
unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferant finden die Grundsätze
des § 254 BGB entsprechend Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des
Lieferanten.
7.3. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem
Abnehmer wirksam beschränkt ist.
7.4. Ansprüche des Bestellers sind insoweit ausgeschlossen, als der Schaden zurückzuführen ist auf
Verletzungen von Bedienungs- Wartungs- und Einbauvorschriften durch den Besteller sowie ungeeignete und
unsachgemäße Verwendung fehlerhaft oder nachlässige Behandlung natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte
Reparatur.
7.5. Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet
ist.
7.6. Der Besteller wird den Lieferanten, falls er dies nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen
will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren.

§ 8 Umwelt- und Arbeitsschutz, Menschenrechte, soziale und ökologische Nachhaltigkeit, Unternehmensethik
8.1. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung aller relevanten umweltrechtlichen Anforderungen. Die
Produkte dürfen, soweit mit den technischen Anforderungen vereinbar, keine Anteile enthalten, die
gefährdend, belastend oder schädlich für die Gesundheit und Umwelt sind. Ist dies unvermeidbar, muss ein
vollständig ausgefülltes EG-Sicherheitsdatenblatt gemäß der gültigen EG-Richtlinie in der jeweiligen
Landessprache des Empfängers mit dem Angebot an den Einkauf gesendet werden. Dies gilt auch für
verwendete Verpackungen. Die Freigabe erfolgt vor der Auftragserteilung. Bei Änderungen der, zu liefernden
Produkten, ist entsprechend zu verfahren. Anfallende Abfälle sind möglichst ökologisch wiederzuverwerten,
beziehungsweise fachgerecht zu entsorgen. Hierzu verweisen wir auf unsere Umweltpolitik gemäß
DIN EN ISO 14001.
8.2. Ferner verpflichten sich die Vertragsparteien alle relevanten Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften der Berufsgenossenschaften einzuhalten.
8.3 Von unseren Lieferanten erwarten wir Konformität analog des SAQ 5.0 Fragebogens (siehe https://supplierassurance.com/ ) im Bereich der Menschenrechte, Arbeitsbedingungen und der sozialen Nachhaltigkeit (SA-8000 Konformität), der ökologischen Nachhaltigkeit (CO2-Minimierung) und die Einhaltung der Vorgaben aus unserem Code of Conduct (Keine unethischen Geschäftspraktiken).

§ 9 Schutzrechte
9.1. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus
der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen
mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie im Heimatland des Lieferanten stammt oder vom europäischen
Patentamt veröffentlicht ist oder wenn Rechte Dritter eine ungestörte Benutzung beim Besteller behindern.
9.2. Der Lieferant stellt den Besteller und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher
Rechte frei, es sei denn, dass er die entgegenstehenden Schutzrechte Dritter weder kannte noch kennen
musste.
9.3. Die Vertragspartner verpflichten sich unverzüglich sich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und
Verletzungsverfahren zu unterrichten.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Soweit sich der Lieferant das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur restlosen
Bezahlung den Eigentumsvorbehalt vorbehält, wird dies akzeptiert. Andere Formen des Eigentumsvorbehalts
werden vom Besteller nicht anerkannt
10.2. Factoring, der sonstige Verkauf oder die Verpfändung von Forderungen oder sonstigen
Zahlungsansprüchen bedarf der vorherigen Zustimmung des Bestellers.

§ 11 Geheimhaltung
11.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen
Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnisse zu
behandeln.
11.2. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
11.3. Hinsichtlich der Geheimhaltung betreffend übergebene Unterlagen wird auf § 2.2.4. verwiesen.

§ 12 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
12.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für die Auslegung des Vertrags ist der
deutsche Wortlaut maßgebend. Die Anwendung von UN-Kaufrecht (CISG) wird hiermit ausdrücklich
ausgeschlossen.
12.2. Erfüllungsort der Leistungen ist das Empfängerwerk oder die Empfänger Niederlassung.
12.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ingolstadt.

§ 13 Schlussbestimmungen
13.1. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Ergänzungen bedürfen zu deren Wirksamkeit der
Schriftform.
13.2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden,
so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung soll eine solche gelten, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und am nächsten kommt
gilt entsprechend für Vertragslücken.